eingangstor mit logo

Satzung 2025 – Steiger-Schützen-Corps Erfurt

Erfurter Schützenvereinigung – Steiger-Schützen-Corps e. V.
Erfurt 1921*1992

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 24. Mai 2025

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Erfurter Schützenvereinigung „Steiger-Schützen-Corps Erfurt“ mit dem Zusatz „e. V. 1921*1992“ und hat nach Eintragung seinen Sitz in Erfurt, Schützenstraße 10.

§ 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein Erfurter Schützenvereinigung „Steiger-Schützen-Corps e. V. 1921*1992“, mit Sitz in 99096 Erfurt, Schützenstraße 10, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist es, den Schießsport der Mitglieder und aller interessierten Bürger, insbesondere der Jugend, als Volkssport zu fördern und zu pflegen. Der Verein will damit der körperlichen und geistigen Lebensfreude seiner Mitglieder dienen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen, eigener Wettkämpfe und Teilnahme an externen Wettkämpfen.
  3. Der Verein finanziert sich aus:
    1. Mitgliedsbeiträgen,
    2. Einnahmen aus Veranstaltungen,
    3. sowie Zuwendungen und Spenden.
  4. Wesentliche Bestandteile der Vereinsarbeit sind der Freizeit- und Wettkampfsport, sowie das Anknüpfen an Traditionen des 1921 gegründeten Erfurter Schützenvereinigung Steiger-Schützen-Corps Erfurt als eingetragener Verein.
  5. Der Verein ist unpolitisch, bekennt sich zu den Regeln und Prinzipien des Deutschen Schützenbundes und nimmt mit seinen aktiven Schützen an offiziellen Wettkämpfen aller Ebenen teil.
  6. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  7. Etwaige erzielte Überschüsse dürfen nur für sportliche Zwecke innerhalb des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, dürfen nicht getätigt werden.

§ 3 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Die Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Der Verein besteht aus:

  1. ordentlichen Mitgliedern,
  2. Ehrenmitgliedern,
  3. fördernden Mitgliedern.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Voraussetzung für eine Mitgliedschaft – mit Ausnahme der Ehrenmitgliedschaft – ist eine schriftliche Beitrittserklärung unter Angabe des Vor- und Nachnamens, des Berufes, des Geburtsdatums und des Geburtsortes sowie des Wohnsitzes des Antragsstellers unter Beifügung eines polizeilichen Führungszeugnisses, das nicht älter als ein Monat sein darf.
  2. Die Nichtablehnung ist gleichbedeutend mit der Aufnahme. Im Falle der Ablehnung ist die Einberufung der Mitgliederversammlung und des Ehrenrates zulässig. Dieser entscheidet endgültig.
  3. Ordentliches Mitglied kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seine Unbescholtenheit schriftlich erklärt.
  4. Jugendliche im Alter zwischen 12 und 17 Jahren können auf schriftlichen Antrag und in schriftlicher Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter in die Jungschützenabteilung aufgenommen werden. Die Ausbildung und Aufsicht werden durch nachweislich qualifizierte Mitglieder anderer Vereine durchgeführt.
  5. Jeder volljährige Bürger sowie jede juristische Person hat das Recht, den Antrag auf Aufnahme als förderndes Mitglied zu stellen. Deren Rechte und Pflichten regelt ein gesonderter Beschluss der Mitgliederversammlung.
  6. Personen, die sich um die Entwicklung des Corps oder des Schützenwesens im Allgemeinen besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes oder der Beiräte mit Zustimmung der Mitgliederversammlung als Ehrenmitglied ernannt werden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt:
    1. an allen Veranstaltungen und am Vereinsleben aktiv teilzunehmen und nach Antragsstellung an den Vorstand auch Gäste mitzubringen.
    2. nach erteilter Genehmigung durch den Vorstand Räumlichkeiten des Corps zu privaten Veranstaltungen zu nutzen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
    1. sich entsprechend der Satzung und der Ordnungen des Vereins zu verhalten.
    2. sich entsprechend ihrer Möglichkeiten an den sportlichen und geselligen Veranstaltungen sowie deren Vorbereitungen zu beteiligen, jedoch mindestens an einem Wettkampf pro Geschäftsjahr.
    3. die Erhaltung der Schießanlagen und Räumlichkeiten durch freiwillige Arbeitseinsätze zu unterstützen.
    4. die vom Verein festgelegten Mitgliedsbeiträge sind jeweils bis zum 30. November für das darauffolgende Kalenderjahr zu überweisen und Umlagen pünktlich zu entrichten.
    5. durch einwandfreies Verhalten das Vereinsansehen zu fördern und die Interessen des Corps zu wahren.

§ 7 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch:
    1. Tod,
    2. schriftliche Austrittserklärung,
    3. Ausschluss, Nichteinhaltung der Satzung.
  2. Aus dem Corps kann ausgeschlossen werden, wer erheblich die Vereinssatzung verletzt, sich einer ehrenrührigen oder strafbaren Handlung schuldig macht.
  3. Ferner kann ausgeschlossen werden, wer mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als ein Jahr im Rückstand ist.
  4. Über einen Ausschluss hat der Vorstand zu befinden und dies schriftlich festzuhalten.
  5. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht auf Berufung beim Ehrenrat oder der Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb zweier Monate beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§ 8 Disziplinarstrafen

  1. Disziplinarstrafen werden durch den Vorstand ausgesprochen.
  2. Disziplinarstrafen können sein:
    1. Verwarnung,
    2. Verweis mit Auflage,
    3. zeitweiliger Ausschluss bzw. Entzug von Vereinsrechten.
  3. Mit dem zeitweiligen Ausschluss wird bestraft, wer
    1. den Vereinsfrieden stört,
    2. gegen die Belange des Vereins handelt oder gegen die Satzung verstößt.
    Ein zeitweiliger Ausschluss kann nur bis zu einem Jahr erfolgen.
  4. Gegen entsprechende Entscheidungen kann innerhalb von zwei Monaten Einspruch erhoben werden und der Ehrenrat bzw. die Mitgliederversammlung angerufen werden. Ein Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
  5. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch auf einen Teil des Vereinsvermögens besteht nicht. Vereinspapiere und Vereinseigentum sind zurückzugeben.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Ehrenrat.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, der Kassenprüfer und des Ehrenrates.
    2. die Wahl des Vorstandes sowie dessen Erhebung.
    3. die Bestätigung des Ehrenrates und der Ehrenmitglieder.
    4. die Wahl des Kassenprüfers.
    5. die Bestätigung des Haushaltsplanes.
    6. den Beschluss von Satzungsänderungen.
    7. die Festlegung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen.
    8. die Bestätigung des Veranstaltungsplanes.
    9. die Auflösung des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einladung dazu erfolgt spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin durch Einladungsschreiben und Veröffentlichung auf der Homepage. Grundsatzanträge an die Mitgliederversammlung müssen zehn Tage zuvor dem Vorstand schriftlich mit Begründung zugeleitet werden.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen mit entsprechender schriftlich festgelegter Tagesordnung einzuberufen, wenn
    1. der Vorstand oder
    2. ein Drittel der Mitglieder schriftlich beantragen.
  4. Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit findet eine nochmalige Abstimmung statt. Kommt auch dabei wieder Stimmgleichheit zustande, so ist die Entscheidung auf die nächste Mitgliederversammlung zu vertagen. Enden die Abstimmungen bei dieser Versammlung erneut mit Stimmgleichheit, entscheidet der Vorstand. Eine Satzungsänderung kann nur durch eine Mitgliederversammlung erfolgen und bedarf einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder. Stimmberechtigt sind alle anwesenden ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jungschützen sind nur im Ausnahmefall bei Problemen, die die Jugendarbeit betreffen, stimmberechtigt.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollschreiber unterzeichnet werden muss.
  7. Der Vereinsjugendtag und die Sitzung des Vereinsjugendausschusses finden auf der Grundlage der Jugendordnung statt. Die Jugendordnung wird auf der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgelegt und als Anhang zur Satzung beigefügt.

§ 11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand Steiger-Schützen-Corps setzt sich zusammen aus:
    1. Schatzmeister,
    2. Schützenmeister,
    3. Stellvertreter,
    4. Vorsitzender.
    Der Vorstand, im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches § 26, besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schützenmeister und dem Schatzmeister.
  2. Zur rechtlichen Vertretung des Vereins genügt das Zusammenwirken des Vorsitzenden oder des Stellvertreters und mindestens einem Vorstandsmitglied des Vorstandes im Sinne des Absatzes (1).
  3. Die Bestellung von Handlungsbevollmächtigten, die befugt sind, im Rahmen der Vollmacht den Verein zu vertreten, ist zulässig. Die Bestellung erfolgt durch den Vorstand.
  4. Urkunden, die den Verein verpflichten, bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden oder des Stellvertreters und mindestens zweier weiteren Mitglieder des Vorstandes im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
  6. Die Wahl wird durch Abstimmung mittels Handzeichen durchgeführt. Bei mehreren Kandidaten ist die Wahl geheim mit Stimmzettel durchzuführen. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.
  7. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke zeitweilig Arbeitsgruppen zu berufen.
  8. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.
  9. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  10. Weitere Aufgaben des Vorstandes werden in der Geschäftsordnung sowie in der Finanzordnung des Vereins geregelt.
  11. Beiratsmitglieder werden durch den Vorstand berufen. Über die Anstellung hauptamtlicher Mitarbeiter entscheidet der Vorstand.

§ 12 Ehrenamtspauschale

An Vorstandsmitglieder oder Organämter im Verein können pauschale Vergütungen gezahlt werden. Die Vereins- beziehungsweise Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf und im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereins eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandentschädigung im Sinne § 3 Abs. 26a EStG beschließen.

§ 13 Der Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus zwei Mitgliedern. Jedes Vereinsmitglied kann den Ehrenrat anrufen und ihn mit der Klärung von rechtlichen Problemen innerhalb des Vereins oder des Schützenbundes beauftragen.

§ 14 Rechnungslegung

Über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins wird vom Schatzmeister jährlich zur Mitgliederversammlung Rechenschaft abgelegt. Die Kassen- und Buchführung hat nach kaufmännischen Grundsätzen zu geschehen und ist von einem zu wählenden Kassenprüfer jährlich zu prüfen. Dieser erstattet in der Mitgliederversammlung nach dem Schatzmeister Bericht.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf der Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Erfurt, die es unmittelbar und ausschließlich für die gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte

  1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:
    • Name und Anschrift,
    • Telefonnummern (Festnetz und Funk),
    • E-Mail-Adresse,
    • Geburtsdatum,
    • Staatsangehörigkeit,
    • Lizenz(en),
    • Ehrungen,
    • Funktion(en) im Verein,
    • gegebenenfalls Angaben im Hinblick auf das Waffenrecht.
  2. Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein etc.) an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass die Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwenden.
  3. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung bzw. Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Daten, die zur Organisation des Vereins und des Sportbetriebes nötig sind. Hierzu gehören Name, Anschrift, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein, Alter oder Geburtsjahrgang sowie Einstufungen in Behindertenklassen. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung bzw. Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.
  4. Als Mitglied des Deutschen Schützenbundes ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten über seinen Landesverband dorthin zu melden. Im Zusammenhang mit der Organisation und der Entwicklung des Landes- bzw. Bundesverbandes, des Sportbetriebes in den entsprechenden jeweiligen übergeordneten Verbandshierarchien sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen der übergeordneten Verbandshierarchien übermittelt der Verein personenbezogene Daten und gegebenenfalls Fotos seiner Mitglieder an diese zur Bearbeitung und Veröffentlichung. Übermittelt werden an den Verband: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Wettkampfergebnisse, Startberechtigungen, Mannschaftsaufstellungen, praktizierte Wettbewerbe, Lizenzen, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Informationen zur Einstufung in Behindertenklassen sowie bei Vereinsfunktionen auch Telefonnummern, Faxnummern und E-Mail-Adresse. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand des verarbeitenden Verbandes der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Einzelfotos von seiner Homepage.
  5. In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Namen, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung / Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung bzw. Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung bzw. Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen / Übermittlungen.
  6. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z. B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
  7. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
  8. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
  9. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

Quelle: Dr. F. Weller, Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung [Okt. 2009]

§ 17 Kündigung

Die Kündigung der Mitgliedschaft ist mit einer Kündigungsfrist bis 30. November zum Jahresende möglich. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 24. Mai 2025 beschlossen. Sie tritt mit der Registrierung des Vereins in Kraft.

Der Vorstand des Steiger-Schützen-Corps e. V. Erfurt
Erfurt, den 24. Mai 2025


Unsere Satzung wurde am 24. Mai 2025 auf unserer Mitgliederversammlung aktualisiert und einstimmig beschlossen.

WISSENSWERTES: Eine Vereinssatzung ist für jeden Verein verpflichtend. Die Satzung kann weitestgehend frei formuliert werden. Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll. Der Name soll sich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden. Satzungsregeln zum Ein- und Austritt in und aus dem Verein sorgen für klare und strukturierte Abläufe. 


Nach oben scrollen
Steiger-Schützen-Corps
Datenschutz-Übersicht

Diese Website verwendet Cookies, damit wir dir die bestmögliche Benutzererfahrung bieten können. Cookie-Informationen werden in deinem Browser gespeichert und führen Funktionen aus, wie das Wiedererkennen von dir, wenn du auf unsere Website zurückkehrst, und hilft unserem Team zu verstehen, welche Abschnitte der Website für dich am interessantesten und nützlichsten sind.